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BAV will Seilbahnen noch sicherer machen

Bern, 28.07.2014 (BA/gm)
Die Vorschriften zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch beim Seilbahnpersonal sollen an die Regeln im Eisenbahnbereich angeglichen und mit Grenzwerten klar definiert werden. Das schlägt das Bundesamt für Verkehr (BAV) in einer Revision der Seilbahnverordnung vor. Neu soll überdies bei den Berechnungen zu den Seilen das Vier-Augen-Prinzip eingeführt werden. Mit den Änderungen will das BAV den Seilbahnverkehr noch sicherer machen.

Das BAV hat jetzt die externe Anhörung zu einer Revision der Seilbahnverordnung gestartet. Dabei geht es unter anderem um Vorschriften zur Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder Drogenmissbrauch und die Festlegung klarer Grenzwerte. Faktisch gilt eine Nulltoleranz, beim Alkohol beispielsweise mit einem Grenzwert von 0,1 Promille. Damit werden die Vorschriften bei den Seilbahnen an diejenigen bei der Eisenbahn angeglichen, und die Einhaltung lässt sich besser kontrollieren.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört ausserdem, bei den Berechnungen der Kräfte, die auf die Seile einwirken – den sogenannten Seilrechnungen -, das Vier-Augen-Prinzip einzuführen. Seilbahnunternehmen müssen beim BAV für Neu- und Umbauprojekte zwar bereits heute einen Sicherheitsnachweis einreichen, der Angaben zur Tragsicherheit und Ermüdungssicherheit von Stützen und Stationen enthält und auf dem Vier-Augen-Prinzip beruht. Die Seilrechnung, eine wichtige Grundlage für jede Anlage, wurde bisher aber noch nicht durch ein zweites Augenpaar geprüft. Das BAV will diese Lücke schliessen und die Bahnen verpflichten, das Vier-Augen-Prinzip auch bei den Seilen anzuwenden.

Weiter sollen mit der vorgeschlagenen Revision die Kompetenzen der technischen Leiter von Seilbahnen und der Unternehmensleitungen klarer abgegrenzt werden: Die technischen Leiter tragen die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte von Betrieb und Instandhaltung. Sie erhalten hierfür die nötigen Mittel und Befugnisse von den Unternehmensleitungen, welche die organisatorische und finanzielle Verantwortung für den sicheren Betrieb tragen.

Mit der Revision der Seilbahnverordnung schickt das BAV eine Anpassung der Verordnung über die technischen Leiter von Seilbahnen in die Anhörung. Künftig soll die Anerkennung technischer Leiter personenbezogen erfolgen und nicht mehr an ein Unternehmen gebunden sein. Zudem soll in der Verordnung eine Weiterbildungspflicht verankert werden.

Die Anhörung dauert bis Mitte September 2014.

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