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Nutzung des Bahnnetzes im Raum Zürich

Das BAV geht vor Bundesgericht

Bern, 13.07.2018 (BA/gm)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gibt in einem Zwischenentscheid den Beschwerdeführern recht: Einzelne Zusatzzüge der S 3 zwischen Zürich und Bülach sollen für den Personenverkehr eingesetzt werden können, auch wenn dies zulasten der Kapazität für den Schienengüterverkehr geht. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wird diesen Entscheid vor Bundesgericht anfechten, weil Sinn und Zweck der neuen Instrumente zur Nutzung des Schienennetzes grundsätzlich in Frage gestellt werden. 

Der Erfolg der Bahn in der Schweiz lässt die Nachfrage gerade in den Agglomerationen stetig steigen. Das Netz wird zwar laufend ausgebaut, dennoch kann es zu Engpässen kommen. Leidtragender ist der Güterverkehr, der kaum Trassen (Nutzungsrechte oder „Slots“) für seine Züge findet.

Um auch dem Güterverkehr die nötigen Trassen garantieren zu können, kennt die Schweiz seit Anfang 2017 zwei Instrumente: Das vom Bundesrat verabschiedete Netznutzungskonzept und die vom BAV genehmigten Netznutzungspläne der Infrastrukturbetreiberinnen. Das Netznutzungskonzept reserviert für jede Verkehrsart eine Mindestanzahl an Trassen. Die Netznutzungspläne konkretisieren das Konzept für einzelne Fahrplanjahre. Damit hat das Parlament als Gesetzgeber einen klaren Rahmen geschaffen, um auch dem Güterverkehr seine Existenz zu sichern. Damit die schweizerische Wirtschaft ihre Güter verladen und der Schienengüterverkehr seine Vorteile wahren kann, muss ein Mindestmass an Kapazität zur Verfügung stehen. Dies kann zur Folge haben, dass einzelne Personenzüge nicht fahren können, auch wenn die Nachfrage vorhanden wäre. Das mag aus Sicht der Passagiere und Besteller bedauerlich sein, ist aber Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen verschiedenen volkswirtschaftlichen Bedürfnissen.

In einem konkreten Fall verunmöglicht nun eine solche reservierte Güterverkehrstrasse einzelne Zusatzzüge der S 3 zwischen Zürich und Bülach in der Hauptverkehrszeit. Die Stadt Bülach, der Kanton Zürich und der ZVV haben die Genehmigung der entsprechenden Netznutzungspläne durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) vor dem BVGer angefochten.

Als vorsorgliche Massnahmen hat das Gericht das BAV angewiesen, diese Zusatzzüge vollumfänglich zu ermöglichen. Das BAV wird diesen Zwischenentscheid vor Bundesgericht anfechten. Im Konfliktfall ist auf einer reservierten Trasse dem Güterverkehr der Vorrang vor dem Personenverkehr zu gewähren. Konkret betrifft es eine Fahrt der S 3 ab Zürich Hardbrücke 17.59 Uhr bis Bülach, welche einen Güterzug verdrängt. Sechs weitere Zusatzzüge der S3, welche ebenfalls auf Gütertrassen verkehren, könnten gemäss BAV vorläufig bewilligt werden, da keine Güterzüge zu diesen Zeiten eingeplant sind.

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