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BGH muss über ÖPNV-Direktvergabe entscheiden

Düsseldorf, 05.07.2019 (BA/gm)
Der Bundesgerichtshof muss über die Zukunft des kommunalen Nahverkehrs entscheiden. Jenseits juristischer Details geht es im Kern um Folgendes: Bleibt es bei der üblichen Praxis der Direktvergaben an kommunale Unternehmen?

Das OLG Düsseldorf hat die Frage, ob ÖPNV-Betrauungen dem Vergaberecht unterliegen, am 03.07.2019 dem BGH vorgelegt. Das OLG Jena hatte am 12.06.2019 (2 Verg 1/18) die Auffassung vertreten hatte, für Betrauungen auf Basis von Gesellschafterentscheidungen und Ratsbeschlüssen gelte das Vergaberecht nicht. Diese Ansicht teilt das OLG Düsseldorf nicht (VII Verg 51/16). Da somit zwei Oberlandesgerichte unterschiedlicher Meinung sind, muss der BGH über die Divergenzvorlage entscheiden. 

„Diese Vorlage hat wegweisende Bedeutung für den ÖPNV“, kommentiert Ute Jasper, Anwältin und Spezialistin für Nahverkehrsprojekte, die Entscheidung. „Wenn der BGH das OLG Düsseldorf bestätigt, müssen viele Städte und Kreise, Stadtwerke und Verkehrsunternehmen ihre Strukturen ändern oder Verkehrsverträge ausschreiben.“

Der Vergabesenat in Düsseldorf hatte unter Vorsitz von Dr. Christine Maimann über die Direktvergabe im Kreis Heinsberg zu entscheiden. Vor wenigen Wochen hatte der Europäische Gerichtshof vorgegeben, bei Direktaufträgen Vergaberecht anzuwenden. Ob das nun auch für die in der Praxis üblichen Betrauungen über Gesellschafterbeschlüsse gilt, muss der BGH entscheiden.

Für den Kreis Heinsberg selbst lässt das OLG Düsseldorf einen Weg offen. Er hat dort die Auftragsvergabe an das kreiseigene Unternehmen Westverkehr trotz BGH-Vorlage erlaubt.

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